§ 1
Der Verein führt den Namen KNEIPP VEREIN BOCHUM e.V. und hat seinen Sitz in Bochum. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum eingetragen.
§ 2 Der Kneipp-Verein Bochum gehört dem Kneipp.-Bund e.V. , Bundesverband der Gesundheitsförderung an. Er ist jedoch wirtschaftlich und rechtlich selbständig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und die Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen – sinngemäß erweitert und vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt – allen Menschen nahezubringen.
§ 4
I. Die Arbeit des Vereins dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung – Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ – und ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn gerichtet. Wirtschaftliche Einrichtungen dürfen in ihrer Gesamtrichtung nur dazu dienen, die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele. Seine Aufgaben sind überkonfessionell.
II. Der Verein ist selbstlos tätig. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
III. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Das Arbeitsgebiet des Kneipp-Vereins umfasst u.a.:
I. Förderung des öffentlichen Gesundheitswesen im umfassenden Sinne der Gesundheitsbildung durch eine praxisbezogene Aufklärung, z.B. durch a) fachliche und belehrende Vorträge über Fragen der persönlichen und allgem. Gesundheitspflege sowie übe die Verhütung von Krankheiten;
b) Abhalten von Kursen über Gesundheits- u. Krankenpflege, zweckmäßige Ernährung und über die Anwendung von Licht, Luft, Sonne, Wasser und Heilpflanzen;
c) Kurse in Bewegungs- u. Entspannungsübungen sowie Förderung und Pflege des Sports in seiner Gesamtheit;
d) Förderung von Luft- u. Sonnenbädern, Wassertretstellen und Armbadeanlagen und Einrichtungen Kneippscher Erlebnisstätten;
e) Förderung des Jugendgesundheitsdienstes, Bildung von Jugendgruppen;
f) Förderung aller Maßnahmen, die der besonderen Bedeutung der Frau und Mutter als Hüterin der Gesundheit in der Familie gerecht werden;
II. Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp.
§ 6
Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Mindestalter 10 Jahre. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Für Minderjährige ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied hat den Vereinsbeitrag zu zahlen. Für über 18jährige Mitglieder ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte Voraussetzung. Die Familienmitgliedschaft kann für alle zur Familie gehörenden Personen beantragt werden. Als fördernde Mitglieder können dem Verein natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen beitreten, die durch Sonderbeiträge den Verein besonders fördern wollen. Mitglieder und Personen, die sich um den Kneipp-Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sie sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 7
Für langjährige Mitgliedschaft werden folgende Ehrennadeln verliehen: 25 Jahre Mitgliedschaft – Ehrennadel in Silber, über 40jährige Mitgliedschaft – Ehrennadel in Gold. Anträge sind über den Kneipp-Vereinen den Kneipp-Bund zu richten. Besondere Verdienste um die Kneipp´sche Idee können durch Verleihung des Verbandsabzeichen in Silber und Gold gewürdigt werden. Über entsprechende Anträge entscheidet das Präsidium des Kneipp-Bundes.
§ 8
Jedes Mitglied erhält die Bundeszeitschrift sowie Benachrichtigungen örtlichen Charakters so lange unentgeltlich an die angegebene Anschrift zugestellt, als es mit dem von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträgen nicht in Verzug gerät. Bei Familienmitgliedschaft wird ebenfalls nur ein Exemplar der Verbandszeitschrift geliefert.
§ 9 Rechte der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt,
a) an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilnehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt;
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
c) an den Veranstaltungen des Vereins zu dem festgelegten Unkostenbeitrag teilzunehmen
d) soweit es einer Sportgruppe angehört, vom Verein Versicherungsschutz gegen Unfälle bei Teilnahme an Kursen des Vereins sportlicher Art (wie Gymnastik usw.) zu verlangen.
Pflichten der Mitglieder
a) die Satzungen des Vereins zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgestellten Beiträge auch im Einzugsverfahren zu entrichten.
§ 10 Jedes Mitglied über 18 Jahre ist wahl- und stimmberechtigt, außer in Fällen, in denen die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Mitglied oder die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen einem Mitglied und dem Verein betrifft (§ 34 BGB). Ehegatten als Familienmitglieder sind wahl- und stimmberechtigt.
§ 11
I. Die Mitgliedschaft erlischt durch a) Austritt, b) Ausschluss, c) Tod, d) Auflösung des Vereins.
II. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist durch Einschreibebrief erklärt werden.
III. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
IV. Der Ausschluss wird durch den Vereinsvorstand beschlossen und dem Ausgeschlossenen mittels eingeschriebenem Brief zugestellt. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des eingeschriebenen Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung.
V. Mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ist das Mitglied automatisch aus dem Verein ausgeschlossen.
VI. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
§ 12 Organe
Die Organe des Kneipp-Vereins sind:
I. die Hauptversammlung
II. der Vorstand
III. der Beirat
§ 13 Hauptversammlung
I. Die ordentliche Hauptversammlung des Vereins findet alljährlich möglichst im ersten Kalenderhalbjahr statt. Der Vorstand bestimmt nach Anhören des Beirates die Tagesordnung. Zeit und Ort der Jahreshauptversammlung und beruft sie mindestens 3 Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
II. Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand jederzeit und mit einer Frist von 10 Tagen einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn dies der Berat mit Dreiviertelmehrheit oder der vierte Teil der Mitglieder verlangen.
III. Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus: a) den Mitgliedern, b) dem Vorstand, C) dem Beirat. Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder über 18 Jahre. Minderjährige sind nur teilnahmeberechtigt.
IV. Anträge zur Hauptversammlung können vom Vorstand, vom Beirat und von den stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und spätestens 6 Tage vor der JHV dem Vereinsvorsitzenden einzureihen. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Hauptversammlung.
V. Der Geschäftskreis der Hauptversammlung erstreckt sich auf:
a) Genehmigung des Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes,
b) Genehmigung des Haushaltplanes,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl von Vorstand und Beirat,
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
f) Beschlussfassung über eingegangene Anträge,
g) Verschiedenes.
VI. Beschlüsse allgemeiner Art werden mit Stimmenmehrheit gefasst, außer den im § 18 vorgesehenen Fällen.
VII. Zur Überprüfung der Kassen- und Buchführungen werden von der Hauptversammlung 2 sachverständige Personen auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Prüfung soll jährlich einmal stattfinden. Über das Ergebnis ist der Hauptversammlung zu berichten.
§ 14 Vorstand
I. Der Vorstand besteht aus dem
- Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schriftführer und
Schatzmeister
II. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens 2 Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer on vier Jahren gewählt. Der Vorstand muss Mitglied des Kneipp-Vereins sein. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Der 1. Vorsitzende oder 2 Vorsitzende kann auch gleichzeitig ein zweites Vorstandsamt (z.B. Schriftführer oder Schatzmeister ) ausüben. Der Vorstand kann freiwerdende Vorstands- und Beiratsposten kommissarisch bis zur nächsten Hauptversammlung besetzen. Die Besetzung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
III. Der Vorstand stellt im Einvernehmen mit dem Beirat für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der von der Hauptversammlung zu genehmigen ist. Verträge, die eine Verpflichtung von über DM 500,– (außerhalb des Etats) enthalten, bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Beirates.
IV. Der Vorstand hält Sitzungen nach Bedarf ab, mindestens aber zweimal jährlich. Die Einladung muss 10 Tage vorher schriftlich ergangen sein.
§ 15 Beirat
I. Dem Beirat sollen nach Möglichkeit 6 Mitglieder angehören.
II. Der Beirat wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. die Beiratsmitglieder müssen Mitglied des Kneipp-Vereins sein.
III. Der Beirat ist vor allen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zuhören. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
§ 16 Vorstand und Beirat halten gemeinsame Sitzungen ab. Die Einladung muss 10 tage vorher schriftlich ergangen sein.
§ 17
Über jede Sitzung des Vorstandes , des Beirates und der Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 18 Schlussbestimmungen
I. Die Satzung kann nur durch Beschluss der Hauptversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit geändert werden. Der Kneipp-Bund e.V. ist zu hören.
II. Der Kneipp-Verein kann nur durch Beschluss, welcher mit Dreiviertelmehrheit erfolgen muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung aufgelöst werden. Diese Beschlussfassung ist möglich, wenn bei dieser Hauptversammlung drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Sind nicht drei Viertel zur Auflösungsversammlung anwesend, so ist eine neue Versammlung innerhalb der nächsten acht Wochen einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen endgültig beschließt. Der Kneipp-Bund ist zu hören.
III. Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fällt dem Kneipp-Bund e.V., Bundesverband für Gesundheitsförderung, zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte der Kneipp-Bund e.V. selbst aufgelöst sein, so fällt das Vermögen ausschließlich gemeinnützigen, die Volksgesundheit fördernden Körperschaften zu. Über die Verwendung beschließt die letzte Hauptversammlung, nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
Diese Satzung wurde am 17. März 1980 errichtet. Bochum, den 18. März 1980
gez. Otto Mannherz gez. Ursula Kirchner
Schriftführer 1. Vorsitzende